Erwägungsgrund 30 32024L1619
Über die Verhängung von Bußgeldern hinaus sollten die zuständigen Behörden befugt sein, Zwangsgelder gegen Institute, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und jene Mitglieder des Leitungsorgans in seiner leitenden Funktion, die Geschäftsleitung, Inhaber von Schlüsselfunktionen, andere Träger eines erheblichen Risikos und gegen alle anderen natürlichen Personen zu verhängen, die als für den Verstoß gegen die Verpflichtung zur Einhaltung nationaler Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU oder gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder aus einem Beschluss, der von einer zuständigen Behörde auf der Grundlage jener Bestimmungen oder jener Verordnung gefasst wurde, verantwortlich im Einklang mit nationalem Recht ermittelt wurden. Die Mitgliedstaaten sollten spezifische Vorschriften und wirksame Mechanismen für die Verhängung von Zwangsgeldern festlegen. Zwangsgelder sollten verhängt werden, wenn ein Verstoß andauert. Unbeschadet der Verfahrensrechte der betroffenen Personen nach dem anwendbaren Recht, einschließlich des Rechts dieser Personen auf rechtliches Gehör, sollten die zuständigen Behörden Zwangsgelder verhängen können, ohne zuvor an die verstoßende Partei ein Ersuchen, eine Anordnung oder eine Warnung mit der Aufforderung, ihren Verpflichtungen wieder nachzukommen, richten zu müssen. Da das Ziel der Zwangsgelder darin besteht, natürliche oder juristische Personen zur Beendigung eines andauernden Verstoßes zu bringen, sollte die Verhängung von Zwangsgeldern die zuständigen Behörden nicht daran hindern, wegen desselben Verstoßes weitere Verwaltungssanktionen zu verhängen. Es sollte möglich sein, dass Zwangsgelder zu einem bestimmten Zeitpunkt auferlegt werden und erst ab einem späteren Zeitpunkt gelten. Sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes vorsehen, sollten Zwangsgelder auf Tagesbasis berechnet werden.