Erwägungsgrund 42 32024L1619
ESG-Risiken können weitreichende Auswirkungen nicht nur auf die Stabilität einzelner Institute, sondern auch auf die des ganzen Finanzsystems haben. Daher sollten die zuständigen Behörden diese Risiken konsequent in ihre Aufsichtstätigkeiten, einschließlich des Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung und einschlägiger Stresstests, einbeziehen. Die Kommission hat die nationalen zuständigen Behörden mittels des durch die Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Instruments für technische Unterstützung bei der Entwicklung und Umsetzung von Stresstestmethoden unterstützt und wird diesbezüglich weiterhin technische Unterstützung leisten. Die Stresstestmethoden für ESG-Risiken wurden bisher allerdings hauptsächlich versuchsweise angewandt. Um Stresstests für ESG-Risiken fest und konsequent in die Aufsicht zu integrieren, sollten die EBA, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, EIOPA) und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, ESMA) gemeinsam Leitlinien entwickeln, die eine kohärente Logik und gemeinsame Methoden für Stresstests für ESG-Risiken sicherstellen. Stresstests für diese Risiken sollten mit klima- und umweltbezogenen Faktoren beginnen; mit zunehmender Verfügbarkeit von ESG-Risikodaten und -methoden, die die Entwicklung zusätzlicher Instrumente für die Bewertung der quantitativen Auswirkungen auf finanzielle Risiken ermöglichen, sollten die zuständigen Behörden bei ihren Angemessenheitsbewertungen der Institute vermehrt auch die Auswirkungen dieser Risiken berücksichtigen. Um die Konvergenz der Aufsichtspraktiken zu gewährleisten, sollte die EBA Leitlinien für die einheitliche Einbeziehung von ESG-Risiken in den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung herausgeben.