Erwägungsgrund 54 32024L1619
Angesichts der Bedeutung der Eignungsbewertung für eine umsichtige und solide Leitung der Institute sollte dafür gesorgt werden, dass die zuständigen Behörden bei der Bewertung der Eignung von Mitgliedern von Leitungsorganen, der Geschäftsleitung und von Inhabern von Schlüsselfunktionen mit neuen Instrumenten wie Zuständigkeitserklärungen und Übersichten über die Aufgaben arbeiten können. Diese neuen Instrumente sollten den zuständigen Behörden auch bei der Überprüfung der Regelungen für die Unternehmensführung der Institute helfen, die sie im Rahmen des Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung vornehmen. Ungeachtet der kollektiven Gesamtverantwortung des Leitungsorgans sollten die Institute verpflichtet sein, individuelle Erklärungen, in denen die Rollen und Aufgaben aller Mitglieder des Leitungsorgans in seiner leitenden Funktion, der Geschäftsleitung und der Inhaber von Schlüsselfunktionen festgelegt sind, und eine Übersicht über die Aufgaben, einschließlich Einzelheiten zu den Berichtslinien, zu den Verantwortungsbereichen und zu den Personen, die Teil der Regelungen für die Unternehmensführung des Instituts sind, und über ihre Aufgaben zu erstellen. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Personen sind nicht immer klar und einheitlich festgelegt, und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich zwei oder mehr Rollen überschneiden oder Aufgaben- oder Zuständigkeitsbereiche übersehen werden, weil sie nicht präzise einer einzigen Person zugewiesen sind. Die Aufgaben und Zuständigkeiten jeder einzelnen Person sollten im Hinblick auf ihren Umfang genau bestimmt werden, und es sollte keine Tätigkeit geben, für die niemand zuständig ist. Diese Instrumente sollten die Rechenschaftspflicht der Mitglieder des Leitungsorgans in seiner leitenden Funktion, der Geschäftsleitung und der Inhaber von Schlüsselfunktionen weiter stärken. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten, sofern sie dies für erforderlich halten, strengere Anforderungen für diese Instrumente erlassen oder beibehalten können.