Erwägungsgrund 15 32024L1619
In bestimmten Situationen, z. B. bei Beteiligung von Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, können die Geschäfte eine Vielzahl von Anzeigen und Beurteilungen verschiedener zuständiger Behörden erfordern, sodass eine effiziente Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden erforderlich ist. Daher müssen Pflichten zur Zusammenarbeit festgelegt werden, insbesondere frühzeitige grenzüberschreitende Anzeigen, ein reibungsloser Informationsaustausch, auch mit den für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, und die Koordinierung des Beurteilungsverfahrens.