Erwägungsgrund 12 32024L1619
Im Falle des Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung könnte die zuständige Behörde nach Abschluss ihrer Beurteilung beschließen, Einspruch zu erheben. Erhebt die zuständige Behörde innerhalb einer bestimmten Frist keinen Einspruch, so gilt das Geschäft als genehmigt.