Erwägungsgrund 60 32024L1619
Bei der Ausarbeitung technischer Standards und Leitlinien und bei der Beantwortung von Fragen zu ihrer praktischen Anwendung oder Umsetzung sollte die EBA dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebührend Rechnung tragen und sicherstellen, dass jene Standards und Leitlinien auch von kleinen und nicht komplexen Instituten ohne unnötigen Aufwand angewandt werden können.