Erwägungsgrund 59 32024L1619
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die von der EBA ausgearbeiteten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf Folgendes zu erlassen: die einheitlichen Formate und Definitionen für die Berichterstattung zwischengeschalteter Mutterunternehmen; das Konsultationsverfahren zwischen zuständigen Behörden in Bezug auf den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung; das Konsultationsverfahren zwischen zuständigen Behörden in Bezug auf eine Verschmelzung oder Spaltung; die regulatorischen und finanziellen Informationen über Zweigstellen aus Drittländern sowie über Unternehmen an der Spitze. Die Kommission sollte diese technischen Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen.