Erwägungsgrund 25 32024L1619
Ungeachtet der jeweils geltenden Geheimhaltungsvorschriften sollte der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Steuerbehörden verbessert werden. Der Informationsaustausch sollten in jedem Fall gemäß dem nationalen Recht erfolgen, und wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, sollte zwischen den jeweils zuständigen Behörden eine Vereinbarung über die Offenlegung erzielt werden.