Erwägungsgrund 24 32024L1619
Der Unionsrahmen für Zweigstellen aus Drittländern sollte unbeschadet des Ermessensspielraums angewandt werden, den Mitgliedstaaten derzeit haben, wonach sie allgemein verlangen können, dass Drittlandsunternehmen aus bestimmten Drittländern Bankgeschäfte in ihrem Hoheitsgebiet ausschließlich über gemäß Titel III Kapitel 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Tochterinstitute tätigen. Dies könnte bei Drittländern der Fall sein, die aufsichtsrechtliche Standards für das Bankenwesen anwenden, die den Standards des nationalen Rechts des Mitgliedstaats nicht gleichwertig sind, oder bei Drittländern, die strategische Mängel in ihrem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen.