Erwägungsgrund 13 32024L1619
Die Bestimmungen über den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut müssen auf die Bestimmungen über den Erwerb einer wesentlichen Beteiligung durch ein Institut abgestimmt werden, da für ein und dasselbe Geschäft unter Umständen beide Beurteilungen vorgenommen werden müssen. Ohne eine angemessene Angleichung könnten diese Bestimmungen zu Unstimmigkeiten bei der Beurteilung durch die zuständigen Behörden und letztlich bei den von ihnen getroffenen Entscheidungen führen.