Erwägungsgrund 22 32024L1619
Um die Kohärenz der Aufsichtsbeschlüsse in Bezug auf eine Drittlandsgruppe, die Zweigstellen und Tochterunternehmen in der Union unterhält, zu fördern, sollten die zuständigen Behörden bei der Bewertung der Systemrelevanz die EBA und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten konsultieren, in denen die betreffende Drittlandsgruppe andere Zweigstellen aus Drittländern oder Tochterinstitute errichtet hat, um die Risiken für die Finanzstabilität zu bewerten, die von der betreffenden Zweigstelle aus einem Drittland für andere Mitgliedstaaten als den Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, ausgehen könnten.