Erwägungsgrund 58 32024L1619
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die von der EBA ausgearbeiteten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf den Verzicht auf die Zulassung von Wertpapierfirmen als Kreditinstitute, die Liste der für die Bewertung wesentlicher Geschäfte vorzulegenden Mindestinformationen, das Verfahren zur Bewertung wesentlicher Geschäfte, die Buchungsregeln für Zweigstellen aus Drittländern, den Mechanismus der Zusammenarbeit und die Arbeitsweise von Aufsichtskollegien, das Konzept der Risikopositionen mit Ausfallrisiko, die absolut gesehen bedeutend sind, und die Schwellenwerte für eine große Zahl bedeutender Gegenparteien und Positionen in gehandelten Schuldtiteln oder Aktieninstrumenten verschiedener Emittenten sowie den Mindestinhalt des Eignungsfragebogens, der Lebensläufe und der internen Eignungsbewertung zu erlassen. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen.