Erwägungsgrund 32 32024L1619
Bei der Verhängung von Zwangsgeldern sollte eine zuständige Behörde die potenziellen Auswirkungen des Zwangsgelds auf die finanzielle Lage der natürlichen oder juristischen Person, die den Verstoß begangen hat, berücksichtigen und nach Möglichkeit vermeiden, dass die Sanktion zur Insolvenz oder zu einer ernsten finanziellen Notlage der natürlichen oder juristischen Person, die den Verstoß begangen hat, führt oder einen unverhältnismäßig hohen Prozentsatz des Jahreseinkommens einer natürlichen Person oder des jährlichen Gesamtnettoumsatzes der juristischen Person ausmacht. Die zuständigen Behörden sollten auch sicherstellen, dass Zwangsgelder gegen die Mitglieder des Leitungsorgans, die Geschäftsleitung, Inhaber von Schlüsselfunktionen, andere Träger eines erheblichen Risikos und gegen alle anderen natürlichen Personen verhängt werden, die entweder einzeln oder kollektiv als für den Verstoß unmittelbar verantwortlich ermittelt wurden.