Erwägungsgrund 31 32024L1619
Um den größtmöglichen Handlungsspielraum nach einem Verstoß sicherzustellen und dazu beizutragen, weitere Verstöße zu verhindern, sollten Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob solche Verstöße nach nationalem Recht eine Verwaltungssanktion oder eine sonstige Verwaltungsmaßnahme nach sich ziehen, zusätzliche Verwaltungssanktionen und ein höheres Maß an Geldbußen und Zwangsgeldern vorsehen können.