Erwägungsgrund 10 32024L1619
Um Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten und unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten die zusätzlichen Befugnisse der zuständigen Behörden nur für Geschäfte gelten, die als wesentlich betrachtet werden. Nur Verschmelzungen oder Spaltungen sollten automatisch als wesentliche Geschäfte behandelt werden, da davon ausgegangen werden kann, dass das neu gegründete Unternehmen ein deutlich anderes aufsichtsrechtliches Profil aufweisen wird als die ursprünglich an der Verschmelzung oder Spaltung beteiligten Unternehmen. Ferner sollten Verschmelzungen oder Spaltungen nur dann vorgenommen werden können, wenn im Voraus eine befürwortende Stellungnahme der zuständigen Behörden vorliegt. Der Erwerb von Beteiligungen, sofern dieser als wesentlich betrachtet wird, sollte von der betreffenden zuständigen Behörde im Rahmen eines stillschweigenden Genehmigungsverfahrens beurteilt werden.