Erwägungsgrund 27 32024L1619
Um im Bereich der Sanktionsbefugnisse gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und andere Verwaltungsmaßnahmen für Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU und für Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Beschlüsse, die von einer zuständigen Behörde auf der Grundlage jener Bestimmungen oder jener Verordnung gefasst wurden, vorzusehen. Bei diesen Verwaltungssanktionen, Zwangsgeldern und anderen Verwaltungsmaßnahmen sollten bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sein, die unter anderem die Mindestbefugnisse der zuständigen Behörden für die Verhängung solcher Maßnahmen, die Kriterien für die Anwendung durch die zuständigen Behörden, die Veröffentlichungspflichten bzw. die Höhe von Verwaltungssanktionen und Zwangsgeldern betreffen. Die EBA sollte beauftragt werden, über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden bei der Anwendung von Verwaltungssanktionen, Zwangsgeldern und anderen Verwaltungsmaßnahmen Bericht zu erstatten.