Erwägungsgrund 53 32024L1619
Die EBA sollte Leitlinien zu den Kriterien ausarbeiten, anhand derer bestimmt werden kann, ob ein begründeter Verdacht besteht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wird oder wurde oder ob in Verbindung mit einem Unternehmen ein erhöhtes Risiko dafür besteht. Bei der Ausarbeitung jener Leitlinien sollte die EBA mit der ESMA und mit der durch die Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (im Folgenden „Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“) zusammenarbeiten. Falls die Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zum Zeitpunkt der Ausarbeitung jener Leitlinien nicht arbeitsfähig ist, sollte die EBA jene Leitlinien annehmen, ohne mit jener Behörde zusammenarbeiten zu müssen.