Erwägungsgrund 14 32024L3019
Um die Umwelt, insbesondere die Küsten- und Meeresumwelt, einschließlich des Oberflächen-, Grund- und Trinkwassers, sowie die öffentliche Gesundheit vor Beeinträchtigungen durch die Einleitung von unzureichend behandeltem kommunalen Abwasser zu schützen, sollten alle Einleitungen von kommunalem Abwasser aus Siedlungsgebieten mit 1000 EW und mehr einer Zweitbehandlung unterzogen werden. Aufgrund der Ausweitung des Anwendungsbereichs der vorliegenden Richtlinie auf kleinere Siedlungsgebiete sollten die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für den Bau der Infrastrukturen erhalten, die erforderlich sind, um die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Gleichermaßen sollte den Mitgliedstaaten genügend Zeit gegeben werden, um ihre Infrastrukturen für die Abwasserbehandlung von Siedlungsgebieten anzupassen, die ihr kommunales Abwasser in Küstengewässer oder in weniger empfindliche Gebiete einleiten, wo eine Zweitbehandlung gemäß der Richtlinie 91/271/EWG nicht vorgeschrieben war.