Erwägungsgrund 19 32024L3019
Um sicherzustellen, dass die Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen weiterhin die Anforderungen an die Zweit-, Dritt- und Viertbehandlung erfüllen, sollten gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie Proben entnommen werden, um die Einhaltung der in der Richtlinie festgelegten Parameterwerte zu kontrollieren. Um möglichen Schwankungen bei den Probenergebnissen, die auf die Nutzung verschiedener technischer Varianten zurückzuführen sind, Rechnung zu tragen, sollte eine höchstzulässige Anzahl von Proben festgelegt werden, bei denen Abweichungen von den Parameterwerten zulässig sind.