Erwägungsgrund 57 32024L3019
Zur Aufrechterhaltung des Umweltschutzes ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten zumindest das derzeitige Niveau der Drittbehandlung beibehalten, bis die neuen Anforderungen an die Verringerung von Phosphor und Stickstoff Anwendung finden. Bis diese neuen Anforderungen anwendbar werden, sollte daher Artikel 5 der Richtlinie 91/271/EWG weiterhin gelten.