Erwägungsgrund 58 32024L3019
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Umwelt und die öffentliche Gesundheit zu schützen, Fortschritte bei der Erreichung der Klimaneutralität von Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser zu erzielen, den Zugang zur Sanitärversorgung zu verbessern und die regelmäßige Überwachung der für die öffentliche Gesundheit relevanten Parameter sicherzustellen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.