Erwägungsgrund 50 32024L3019
Die Wirksamkeit der vorliegenden Richtlinie und ihr Ziel, die öffentliche Gesundheit im Rahmen der Umweltpolitik der Union zu schützen, setzen voraus, dass sich natürliche oder juristische Personen oder gegebenenfalls deren ordnungsgemäß konstituierte Organisationen in Gerichtsverfahren auf sie berufen können und dass die nationalen Gerichte diese Richtlinie als Bestandteil des Unionsrechts heranziehen können, um unter anderem Entscheidungen einer nationalen Behörde gegebenenfalls zu überprüfen. Darüber hinaus ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die einer Person aus dem Unionsrecht erwachsen. Außerdem verpflichtet Artikel 19 Absatz 1 EUV die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist. Dies sollte im Einklang mit den nationalen Vorschriften erfolgen, ohne die Bestimmung über Schadensersatz ihrer Wirksamkeit zu berauben. Darüber hinaus soll die betroffene Öffentlichkeit im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus als Beitrag zum Schutz des Rechts, in einer für die Gesundheit und das Wohlbefinden des Einzelnen angemessenen Umwelt zu leben, Zugang zu Rechtsmitteln haben.