Erwägungsgrund 53 32024L3019
Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und sollten alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, und sie sollten gegebenenfalls der Finanzlage der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person Rechnung tragen.