Erwägungsgrund 46 32024L3019
Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Möglichkeiten der Digitalisierung besser zu nutzen, sollte die Berichterstattung über die Umsetzung dieser Richtlinie verbessert und vereinfacht werden, indem die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission alle zwei Jahre Bericht zu erstatten, und die Verpflichtung der Kommission, alle zwei Jahre Berichte zu veröffentlichen, aufgehoben wird. Dies sollte durch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten ersetzt werden, die mit der Richtlinie 91/271/EWG eingeführten nationalen standardisierten Datensätze mit Unterstützung der EUA zu verbessern und sie regelmäßig zu aktualisieren. Die Kommission wird diese verbesserten Datensätze zur Überprüfung der Einhaltung der vorliegenden Richtlinie verwenden. Es ist zweckmäßig, dass das Berichterstattungsmodell von der EUA in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt wird. Der Kommission und der EUA sollte Zugang zu den nationalen Datenbanken gewährt werden. Um vollumfängliche Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten die Datensätze Informationen über die Einhaltung der Behandlungsanforderungen durch kommunale Abwasserbehandlungsanlagen (Einhaltung/Nichteinhaltung der Grenzwerte, Frachten und Konzentration der eingeleiteten Schadstoffe), über den Grad der Erfüllung der Ziele der Energieneutralität, über die Treibhausgasemissionen der Behandlungsanlagen mit mehr als 10000 EW und über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit Mischwasserüberläufen und Siedlungsabflüssen, dem Zugang zur Sanitärversorgung und der Behandlung des Abwassers in individuellen Systemen enthalten. Darüber hinaus sollte die vollständige Kohärenz mit der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sichergestellt werden, um die Nutzung der Daten zu optimieren und vollständige Transparenz zu fördern. Die über diese Datensätze erhobenen Informationen sollten einen Vergleich der und einen Austausch zu bewährten Verfahren auf Unionsebene zur Leistungsfähigkeit kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen unterstützen. Der mit der Bereitstellung von Informationen und Daten für die Öffentlichkeit verbundene Verwaltungsaufwand sollte jederzeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein.