Erwägungsgrund 43 32024L3019
Eine angemessene Überwachung ist erforderlich, um die Einhaltung der neuen Anforderungen dieser Richtlinie in Bezug auf Mikroschadstoffe, Verschmutzungen durch nicht häusliches Abwasser, Energieneutralität, Mischwasserüberläufe und Siedlungsabflüsse zu überprüfen. Die Überwachung sollte — sofern technisch durchführbar und angebracht — durch die Verwendung digitaler Instrumente unterstützt werden. Insbesondere sollte die systematische Verwendung digitaler Instrumente für das Betriebsmanagement von Kanalisationen und kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in Erwägung gezogen werden. Um die Konformität der Viertbehandlung in Bezug auf die Verringerung von Mikroschadstoffen bei Einleitungen von kommunalem Abwasser zu überprüfen, reicht es aus, eine begrenzte Anzahl repräsentativer Mikroschadstoffe zu überwachen. Die Häufigkeit der Überwachung sollte auf den derzeitigen bewährten Verfahren aufbauen, wie sie gegenwärtig in der Schweiz angewendet werden. Um die Kosteneffizienz zu wahren, sollten diese Verpflichtungen an die Größe der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und der Siedlungsgebiete angepasst werden. Für die Zwecke dieser Überwachung sieht diese Richtlinie vor, dass Proben genommen werden. Bei jeder Probennahme wird eine Probe sowohl an den Zu- als auch an den Abläufen der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage genommen. Die Überwachung wird auch zur Bereitstellung von Daten für den allgemeinen Rahmen für die Umweltüberwachung beitragen, der mit dem 8. Umweltaktionsprogramm geschaffen wurde, und insbesondere in den in der Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle — EU-Aktionsplan: Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ festgelegten Null-Schadstoff-Überwachungs- und Prospektivrahmen einfließen, der diesem Rahmen zugrunde liegt.