Erwägungsgrund 47 32024L3019
Die Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG wird durch Wassergebühren und öffentliche Gelder, einschließlich Finanzmitteln auf Unionsebene, finanziert. In Zukunft sollte durch die erweiterte Herstellerverantwortung sichergestellt werden, dass die Kosten der Viertbehandlung zumindest teilweise von den betroffenen Wirtschaftszweigen getragen und ergänzend andere Finanzierungsformen dafür verwendet werden. In der Vergangenheit wurde die Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG außerdem durch die Kohäsionspolitik der Union und die Programme im Rahmen von Horizont 2020 und LIFE erheblich unterstützt. Um die fristgerechte und ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten ein nationales Durchführungsprogramm aufstellen, das eine langfristige Planung der erforderlichen Investitionen umfasst, das von einer Finanzierungsstrategie begleitet wird. Diese nationalen Durchführungsprogramme sollten der Kommission gemeldet werden. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte diese Anforderung nicht für Mitgliedstaaten gelten, in denen mehr als 95 % der Siedlungsgebiete die wichtigsten Verpflichtungen zur Behandlung und Sammlung von Abwasser einhalten. Um die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie fortzusetzen, sollte die Kommission die von den Mitgliedstaaten für die Ausarbeitung des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens und der darauf folgenden mehrjährigen Finanzrahmen übermittelten nationalen Durchführungsprogramme berücksichtigen, und die Mitgliedstaaten sollten unverzüglich das vorgeschriebene System der erweiterten Herstellerverantwortung einrichten.