Erwägungsgrund 9 32024L3019
Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Einrichtung einer Kanalisation für kommunales Abwasser oder der Anschluss an eine Kanalisation keinen Nutzen für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit mit sich bringen würde, technisch nicht durchführbar oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, sollte es den Mitgliedstaaten nur in diesen Fällen gestattet sein, individuelle Systeme für die Sammlung, Speicherung und/oder Behandlung von kommunalem Abwasser zu nutzen, vorausgesetzt, sie gewährleisten den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit in gleichem Maße wie Zweit- und Drittbehandlungen. Individuelle Systeme können verschiedene Arten von Sammel-, Speicher- oder Behandlungssystemen umfassen, wie naturbasierte Lösungen, Kleinkläranlagen oder Zwischenlagertanks, die regelmäßig in Abwasserbehandlungsanlagen entleert werden. Die Mitgliedstaaten sollten sich auch über bewährte Verfahren für die Nutzung und den Betrieb individueller Systeme austauschen.