Erwägungsgrund 55 32024L3019
Die Richtlinie 91/271/EWG sieht besondere Fristen für Mayotte vor, da es seit 2014 als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV gilt. Daher sollte die Anwendung der Verpflichtung zur Errichtung von Kanalisationen und zur Zweitbehandlung von kommunalem Abwasser aus Siedlungsgebieten mit 2000 EW und mehr in Bezug auf Mayotte aufgeschoben werden.