Erwägungsgrund 7 32024L3019
Wesentliche Investitionen werden erforderlich sein, um die mit dieser Richtlinie eingeführten neuen Anforderungen umzusetzen. Daher ist es notwendig, der besonderen Situation jedes einzelnen Mitgliedstaats Rechnung zu tragen und, sofern angemessen, die Fristen für die Umsetzung bestimmter anspruchsvoller Anforderungen anzupassen. Beispielsweise sollte Mitgliedstaaten, in denen es eine große Zahl kleiner Siedlungsgebiete gibt, die von den neuen Anforderungen dieser Richtlinie in Bezug auf die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser für Siedlungsgebiete mit 1000 bis 2000 EW betroffen sind, erlaubt werden, die Fristen für die Einhaltung dieser neuen Anforderungen in ihrem jeweils ersten nationalen Durchführungsprogramm zu verlängern. Dies sollte auch bei Mitgliedstaaten der Fall sein, die über eine große Zahl von Anlagen, beispielsweise über 50 % verfügen, die im Einklang mit den neuen Anforderungen dieser Richtlinie für die Anwendung von Drittbehandlungen aufgerüstet werden sollen. Siedlungsgebiete mit weniger als 2000 EW, die bereits eine Kanalisation haben und kommunales Abwasser in Behandlungsanlagen in einem anderen Siedlungsgebiet einleiten, sollten bei der Berechnung der Prozentsätze für die Zwecke von Ausnahmen von diesen Fristen nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus mussten die drei Mitgliedstaaten, die der Union zuletzt beigetreten sind, nämlich Bulgarien, Kroatien und Rumänien, in jüngerer Zeit bereits Investitionen für die Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG tätigen. Diese Mitgliedstaaten sind zusätzlich zu einer alternden Landbevölkerung durch eine große Anzahl ländlicher Gebiete mit einer hohen Abwanderung der Bevölkerung charakterisiert. Daher ist es notwendig, der besonderen Situation dieser Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, indem ihnen gestattet wird, die Fristen für die Einhaltung dieser neuen Anforderungen in ihrem jeweils ersten nationalen Durchführungsprogramm zu verlängern.