Erwägungsgrund 8 32024L3019
Werden bei Infrastrukturarbeiten wie dem Bau von Kanalisationen oder kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen archäologisch wertvolle Stätten entdeckt, so werden diese Arbeiten häufig verzögert, weil archäologische Untersuchungen auf dem Gelände im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt werden müssen. Daher ist es zweckmäßig, in diesen spezifischen Fällen die Durchführungsfristen anzupassen. Konkret sollte einem Mitgliedstaat erlaubt werden, die Durchführungsfristen für bestimmte Gebiete anzupassen und sein nationales Durchführungsprogramm entsprechend zu aktualisieren, wenn er feststellt, dass die Erstellung der geforderten Infrastruktur aufgrund der Notwendigkeit, das kulturelle Erbe zu erhalten, besonders schwierig ist. Die Fristverlängerungen sollten für jedes Gebiet festgelegt und so kurz wie möglich gehalten werden; sie sollten höchstens acht Jahre betragen. Der Begriff „Kulturerbe“ sollte im Sinne des Artikels 1 der Unesco-Welterbekonvention von 1972 verstanden werden.