Erwägungsgrund 10 32025L2647
Da es sich bei der Richtlinie 2013/11/EU um eine Mindestharmonisierung handelt, haben die Mitgliedstaaten das Recht, AS-Verfahren auf Streitigkeiten anzuwenden, die andere im Unionsrecht und im nationalen Recht vorgesehene Rechte betreffen, wie etwa Rechte, die sich aus den Artikeln 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergeben. Darüber hinaus ist es Sache der Mitgliedstaaten, zu bestimmen, welche AS-Stelle für welche Art von Streitigkeit zuständig ist.