Erwägungsgrund 19 32025L2647
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die mit der AS betrauten natürlichen Personen über das Wissen und die Fähigkeiten verfügen, die für die Arbeit im Bereich der AS oder der gerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten erforderlich sind, sowie ein allgemeines Rechtsverständnis besitzen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten zudem sicherstellen, dass AS-Stellen erforderlichenfalls Schulungen für die natürlichen Personen, die mit der AS betraut sind, anbieten. Diese Schulungen sollten an das tatsächliche und das erforderliche Maß an Fachwissen der mit der AS betrauten natürlichen Personen angepasst werden.