Erwägungsgrund 22 32025L2647
In verschiedenen Situationen, z. B. bei den massenhaften Annullierungen von Flügen während der COVID-19-Pandemie, erwiesen sich AS-Verfahren als wichtige Mechanismen zur Bewältigung der zunehmenden Zahl von verbraucherrechtlichen Streitfällen. Daher sollten die Mitgliedstaaten AS-Stellen gestatten, Fälle zu bündeln, um einheitliche AS-Ergebnisse für Verbraucher, die denselben illegalen Praktiken ausgesetzt sind, zu erzielen und die Verfahren für AS-Stellen und Unternehmer kosteneffizienter zu gestalten, beispielsweise wenn die Bündelung zu einer schnelleren oder kohärenteren Streitbeilegung führt. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verbraucher über eine solche Bündelung informiert werden, damit sie entscheiden können, ob sie an dem AS-Verfahren mit Bündelung teilnehmen möchten. Die Mitgliedstaaten sollten ferner die Möglichkeit haben, weitere Bedingungen für die Bündelung von Fällen festzulegen. So sollten die Mitgliedstaaten beispielsweise festlegen können, dass die Verbraucher die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Bündelung ihrer Fälle zu erheben, oder dass die Verbraucher der Bündelung ausdrücklich zustimmen müssen. Die Mitgliedstaaten sollten auch entscheiden können, ob das AS-Verfahren im Falle von Einwänden oder einer fehlenden ausdrücklichen Zustimmung ohne Bündelung fortgesetzt oder eingestellt wird. Zu den zusätzlichen Bedingungen könnten Anforderungen hinsichtlich eines bestimmten Grades an Ähnlichkeit der zu bündelnden Fälle gehören. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Regeln für die Ermittlung ähnlicher Fälle zum Zwecke der Bündelung festzulegen. Es ist wichtig klarzustellen, dass die in der Richtlinie 2013/11/EU in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung festgelegte Anforderung, dass die mit AS betrauten natürlichen Personen über das Wissen und die Fähigkeiten verfügen müssen, die für die Arbeit im Bereich der AS oder der gerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten erforderlich sind, auch bei der Bündelung von Fällen gilt.