Erwägungsgrund 30 32025L2647
Die bestehende Verpflichtung des Unternehmers, in Fällen, in denen eine Streitigkeit im Anschluss an eine Beschwerde eines Verbrauchers nicht beigelegt werden konnte, anzugeben, ob der Unternehmer beabsichtigt, die einschlägigen AS-Stellen zur Beilegung dieser Streitigkeit zu nutzen, sollte aufgehoben werden, da dies bereits von der Verpflichtung des Unternehmers abgedeckt wird, die AS-Stelle darüber zu informieren, ob der Unternehmer beabsichtigt, am AS-Verfahren zu teilzunehmen.