Erwägungsgrund 29 32025L2647
In vielen Mitgliedstaaten sind die Verbraucher nach wie vor unzureichend über die Existenz von AS-Stellen und die von ihnen angebotenen Dienstleistungen informiert. Um bei Verbrauchern den Bekanntheitsgrad von AS-Stellen und Unternehmern, die an AS-Verfahren teilnehmen, zu erhöhen, sollten die Unternehmer die AS-Informationen in klarer, hervorgehobener, verständlicher und leicht zugänglicher Weise bereitstellen. Verfügt ein Unternehmer über eine Website, so sollte er die Informationen auf dieser Website bereitstellen. Die Unternehmer sollten diese Informationen auch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen angeben.