Erwägungsgrund 13 32025L2647
Die Bereitstellung digitaler Inhalte und die Erbringung digitaler Dienstleistungen erfolgen häufig online im Rahmen von Verträgen, nach denen der Verbraucher kein Entgelt zahlt‚ sondern dem Unternehmer personenbezogene Daten zur Verfügung stellt. Die Richtlinie 2013/11/EU gilt derzeit nur für Verträge, nach denen der Verbraucher ein Entgelt zahlt oder dessen Zahlung zusagt. Daher sind Verträge ausgeschlossen, nach denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten zur Verfügung stellt und kein Entgelt zahlt. Da es Verträge gibt, nach denen der Verbraucher anstelle der Zahlung eines Entgelts personenbezogene Daten zur Verfügung stellt oder deren Verfügbarkeit zusagt, sollten die Definitionen für die Begriffe „Kaufvertrag“ und „Dienstleistungsvertrag“ angepasst und Definitionen für die Begriffe „Waren“, „digitale Inhalte“ und „digitale Dienstleistungen“ hinzugefügt werden.