Erwägungsgrund 27 32025L2647
AS-Verfahren sollten für Verbraucher vorzugsweise kostenlos sein. Falls Kosten in Rechnung gestellt werden, sollten sie eine Schutzgebühr nicht übersteigen. Um die Zugänglichkeit und Attraktivität von AS-Verfahren für Verbraucher zu erhöhen, sollten zudem die Mitgliedstaaten die AS-Stellen dazu anhalten, Verbrauchern die entrichtete Schutzgebühr zu erstatten, wenn und soweit eine Beschwerde gerechtfertigt ist. Es muss verdeutlicht werden, dass diese Erstattungen von Mitgliedstaaten unter voller Wahrung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und nicht von Anderen, beispielsweise von der anderen Partei des AS-Verfahrens, vorzunehmen sind.