Erwägungsgrund 24 32025L2647
Gemäß der Richtlinie 2013/11/EU können die Mitgliedstaaten zusätzlich zu sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union, die eine verpflichtende Teilnahme von Unternehmern an AS-Verfahren vorsehen, nationale Rechtsvorschriften erlassen, um die Teilnahme von Unternehmern an AS-Verfahren in Sektoren, die sie für geeignet halten, verbindlich vorzuschreiben. Die Mitgliedstaaten sollten auf jeden Fall sicherstellen, dass eine zuständige AS-Stelle, sobald sie beschließt, eine Verbraucherbeschwerde gemäß ihren Verfahrensregeln zu prüfen, Kontakt zu dem betreffenden Unternehmer aufnimmt und ihn zur Teilnahme am AS-Verfahren einlädt, unabhängig davon, ob die Teilnahme des Unternehmers verpflichtend ist oder nicht. Um Unternehmer zur Teilnahme an AS-Verfahren zu ermutigen und ordnungsgemäße und zügige AS-Verfahren zu gewährleisten, sollten in der Union niedergelassene Unternehmen verpflichtet werden, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu Anfragen von AS-Stellen zu äußern, ob sie mit der Teilnahme an dem vorgeschlagenen AS-Verfahren einverstanden sind. Ziel der Antwortpflicht ist es, Unternehmer in das AS-Verfahren einzubinden und sicherzustellen, dass AS-Stellen und Verbraucher wissen, ob der Unternehmer in einem bestimmten Fall an dem AS-Verfahren teilnehmen wird. Die Antwort eines Unternehmers sollte jedoch nicht erforderlich sein, wenn die geltenden Rechtsvorschriften eine verpflichtende Teilnahme des Unternehmers am AS-Verfahren vorsehen oder der Unternehmer zur Teilnahme am Verfahren vertraglich verpflichtet ist. Dies gilt unbeschadet etwaiger Verfahrensregeln, die es AS-Stellen gestatten, den Fall zu schließen, wenn der Unternehmer nicht innerhalb der in dieser Richtlinie festgelegten Fristen an diesem AS-Verfahren teilnimmt. Ebenso sollte die Antwort des Unternehmers nicht erforderlich sein, wenn die AS-Stelle berechtigt ist, zu einem Ergebnis zu gelangen, auch wenn der Unternehmer nicht am Verfahren teilnimmt.