Erwägungsgrund 25 32025L2647
Die Frist, innerhalb derer der Unternehmer der AS-Stelle mitteilen muss, ob er beabsichtigt, am AS-Verfahren teilzunehmen, sollte grundsätzlich höchstens 20 Arbeitstage betragen. Im Falle komplexer Streitigkeiten oder unter außergewöhnlichen Umständen sollte die AS-Stelle jedoch das Recht haben, diese Frist zu verlängern, damit der Unternehmer die Streitigkeit gründlich prüfen und entscheiden kann, ob er am AS-Verfahren teilnimmt. In jedem Fall sollte die Frist 30 Arbeitstage nicht überschreiten. Sofern anwendbar, sollte der Verbraucher über die Verlängerung dieser Frist unterrichtet werden. Antwortet ein Unternehmer der AS-Stelle nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so sollte diese AS-Stelle das Recht haben, die Nichtbeantwortung des Unternehmens als Ablehnung der Teilnahme zu werten und den Fall zu schließen. Die AS-Stelle sollte den Verbraucher entsprechend informieren.