Erwägungsgrund 18 32025L2647
Gemäß der Richtlinie 2013/11/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass AS-Verfahren online und offline verfügbar und leicht zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass, wenn AS-Stellen es Verbrauchern ermöglichen, AS-Verfahren mithilfe digitaler Instrumente wie Online-Schnittstellen und Online-Beschwerdeformulare einzuleiten und daran teilzunehmen, diese Instrumente von allen Verbrauchern genutzt werden können, auch von schutzbedürftigen Verbrauchern oder von Verbrauchern mit unterschiedlich ausgeprägter digitaler Kompetenz. AS-Stellen, bei denen es sich um öffentliche Stellen handelt, fallen bereits unter die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates. Es ist wichtig, dass AS-Stellen, bei denen es sich um private Stellen handelt, bestrebt sind, so weit wie möglich und machbar dieselben Barrierefreiheitsnormen zu befolgen.