Erwägungsgrund 37 32025L2647
Die AS-Kontaktstellen sollten Verbrauchern, die beabsichtigen, eine AS-Stelle mit einer grenzübergreifenden Streitigkeit zu befassen, auf Anfrage Unterstützung leisten. Ihre Aufgaben sollten sich darauf beschränken, Unterstützung und Beratung anzubieten, und nicht darin bestehen, Beschwerden im Namen von Verbrauchern einzureichen oder sie in der Streitigkeit zu vertreten. Die geleistete Unterstützung sollte die Kommunikation zwischen den Parteien und der AS-Stelle erleichtern. Diese Unterstützung könnte die Ermittlung der zuständige AS-Stelle, die Bereitstellung von Informationen über Verfahrensregeln und Hilfe bei der Erstellung und Übermittlung einschlägiger Unterlagen umfassen. Zudem könnten im Rahmen dieser Unterstützung gegebenenfalls die Ergebnisse der maschinellen Übersetzung von Informationen, Dokumenten oder Verfahrensregeln bereitgestellt werden. Die AS-Kontaktstellen könnten auch allgemeine Informationen über Verbraucherrechte nach Unionsrecht und nationalem Recht zur Verfügung stellen und die Parteien über andere Möglichkeiten des Rechtsschutzes informieren, wenn eine Streitbeilegung im Wege einer AS nicht möglich ist. Verbraucher und Unternehmer sollten die Möglichkeit haben, die AS-Kontaktstelle in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben oder niedergelassen sind, um Unterstützung zu ersuchen. Da es sich bei der Richtlinie 2013/11/EU um eine Mindestharmonisierung handelt, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, AS-Kontaktstellen zu gestatten, Verbrauchern und Unternehmern beim Zugang zu AS-Stellen auch im Zusammenhang mit inländischen Streitigkeiten Unterstützung zu leisten. Zu dieser erweiterten Unterstützung könnte die Bereitstellung von Unterstützung für schutzbedürftige Verbraucher gehören, etwa für Verbraucher, die keinen oder nur begrenzten Zugang zu digitalen Technologien haben.