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Stoffe werden auf der Grundlage einer Bewertung ihres Risikos für den Menschen und die aquatische Umwelt für die Aufnahme in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG oder in Anhang I oder II Teil B der Richtlinie 2006/118/EG in Betracht gezogen. Die wichtigsten Komponenten dieser Bewertung sind die Kenntnis der Umweltkonzentrationen der Stoffe, einschließlich der bei der Überwachung der Beobachtungsliste gesammelten Informationen, und der Informationen über die (Öko-)Toxizität der Stoffe sowie über ihre Persistenz, Bioakkumulation, Mobilität, Karzinogenität, Mutagenität und Reproduktionstoxizität und ihr endokrinschädigendes Potenzial.