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Der Begriff der Verschlechterung des Zustands wurde durch mehrere Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union präzisiert. Daher sollte eine Begriffsbestimmung für „Verschlechterung des Zustands“ in die Richtlinie 2000/60/EG aufgenommen werden. Gemäß Anhang V der genannten Richtlinie umfasst der Zustand eines Oberflächenwasserkörpers sowohl seinen ökologischen als auch seinen chemischen Zustand und der Zustand eines Grundwasserkörpers umfasst sowohl seinen mengenmäßigen als auch seinen chemischen Zustand. Anstatt einer getrennten Bezugnahme auf diese einzelnen Elemente in der Begriffsbestimmung sollte lediglich auf Anhang V der genannten Richtlinie Bezug genommen werden. Verschlechtert sich der Zustand einer als „schlecht“, „nicht gut“ bewerteten Qualitätskomponente für Oberflächenwasser oder einer als „unbefriedigend“ bewerteten Qualitätskomponente für Grundwasser weiter, so sollte diese Verschlechterung als Verschlechterung des Zustands des Wasserkörpers betrachtet werden.