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Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG, in dem die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle vorgesehen ist, erfüllt die Kriterien des Artikels 291 Absatz 2 AEUV, da sie die Annahme technischer Spezifikationen und standardisierter Verfahren für die Analyse und Überwachung des Wasserzustands betrifft und somit darauf abzielt, einheitliche Bedingungen für die harmonisierte Durchführung der genannten Richtlinie zu gewährleisten. Sie sollte daher in eine Befugnisübertragung an die Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten umgewandelt werden. Um die Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten, sollte die Befugnisübertragung auch auf die Festlegung von Formaten für die Meldung von Überwachungs- und Zustandsdaten gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG ausgeweitet werden. Die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.