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Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG, in dem die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle vorgesehen ist, erfüllt die Kriterien des Artikels 290 Absatz 1 AEUV, da sie Anpassungen der Anhänge jener Richtlinie und den Erlass von Vorschriften zu ihrer Ergänzung betrifft. Sie sollte daher in eine Befugnisübertragung an die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte umgewandelt werden. Die Befugnisübertragung gemäß Anhang V Abschnitt 1.4.1 Ziffer ix der Richtlinie 2000/60/EG, in dem die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle vorgesehen ist, erfüllt die Kriterien des Artikels 291 Absatz 2 AEUV, da sie einheitliche Bedingungen für die Durchführung jener Richtlinie betrifft. Sie sollte daher in eine Befugnisübertragung an die Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten umgewandelt werden.