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Bisher galten für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe, die nicht als prioritäre Stoffe gemäß der Richtlinie 2000/60/EG eingestuft wurden, nationale Umweltqualitätsnormen und sie wurden bei der Bewertung des ökologischen Zustands von Oberflächengewässern als physikalisch-chemische Qualitätskomponenten berücksichtigt. Für Grundwasser konnten die Mitgliedstaaten auch eigene Schwellenwerte festlegen, selbst für anthropogene synthetische Stoffe. Diese Flexibilität hat sowohl in Bezug auf die Vergleichbarkeit des Zustands von Wasserkörpern zwischen den Mitgliedstaaten als auch den Umweltschutz zu suboptimalen Ergebnissen geführt. Daher ist es notwendig, dass ein Verfahren eingeführt wird, das eine Einigung auf Unionsebene über Umweltqualitätsnormen und Schwellenwerte ermöglicht, die auf diese Stoffe anzuwenden sind, wenn sie als von nationaler Bedeutung eingestuft werden, und dass Verzeichnisse der geltenden Schwellenwerte in Anhang II der Richtlinie 2006/118/EG und der geltenden Umweltqualitätsnormen in einem neuen Anhang der Richtlinie 2008/105/EG eingerichtet werden. Die harmonisierten Umweltqualitätsnormen und Schwellenwerte sollten von den Mitgliedstaaten nur bei der Bewertung des Zustands ihrer Wasserkörper in den Flussgebietseinheiten angewandt werden, in denen ein Risiko aufgrund dieser Stoffe festgestellt wurde.