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Um eine harmonisierte Vorgehensweise und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Union zu gewährleisten, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II Teile A und C sowie die Anhänge III und IV der Richtlinie 2006/118/EG in Bezug auf Leitlinien für die Festlegung von Schwellenwerten durch die Mitgliedstaaten, die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Informationen über die Schadstoffe und die Verschmutzungsindikatoren, für die Schwellenwerte festgelegt wurden, die Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers sowie die Ermittlung und Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender Trends zu ändern.