Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2000/60/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um technische Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Analyse und Überwachung des Wasserzustands gemäß Anhang V der genannten Richtlinie festzulegen, um Formate für die Meldung von Überwachungs- und Zustandsdaten festzulegen, um die Ergebnisse der Interkalibrierung und die Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats gemäß Anhang V Abschnitt 1.4.1. Ziffer ix der genannten Richtlinie zu erlassen und um Fortschrittsindikatoren, die einen Vergleich der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung des guten Zustands oder guten Potenzials ihrer Wasserkörper ermöglichen, anzunehmen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.