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Alle Bestimmungen der Richtlinie 2006/118/EG über die Bewertung des chemischen Zustands des Grundwassers sollten nach Maßgabe der Aufnahme der dritten Kategorie harmonisierter Schwellenwerte in einen neuen Teil D des Anhangs II der genannten Richtlinie sowie der Qualitätsnormen in Anhang I der genannten Richtlinie und der nationalen Schwellenwerte, die nach der Methode in Anhang II Teil A der genannten Richtlinie festgelegt werden, angepasst werden.