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Angesichts der Tatsache, dass Grundwasser die wichtigste Trinkwasserquelle in der Union darstellt, ist es unabdingbar, sicherzustellen, dass die in der Richtlinie 2006/118/EG festgelegten Qualitätsnormen die Erzielung der in der Richtlinie (EU) 2020/2184 festgelegten Parameterwerte für Trinkwasser unterstützen. Obwohl es angebracht sein könnte, die Normen für PFAS zu harmonisieren, wurde kürzlich nachgewiesen, dass der Parameterwert, der sich auf die Summe der 20 PFAS gemäß Anhang III Teil B Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2020/2184 bezieht, nicht den neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen hinsichtlich der Liste der vorrangig zu berücksichtigenden PFAS, der Toxizität dieser Stoffe und der Variabilität der Toxizität zwischen den Stoffen dieser Stoffgruppe entspricht. In Ermangelung einer vollständigen und endgültigen Einigung über PFAS-Normen wird in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG eine Qualitätsnorm für die Gruppe von 20 PFAS, die in Anhang III Teil B Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2020/2184 aufgelistet sind, in Form einer Bezugnahme auf den Parameterwert für diese Gruppe gemäß der Richtlinie (EU) 2020/2184 festgelegt, um sicherzustellen, dass jede Änderung der Zusammensetzung dieser Gruppe oder dieses Wertes automatisch in die Richtlinie 2006/118/EG übernommen wird. Um den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, sollte in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG eine Qualitätsnorm für die Summe der vier problematischsten PFAS hinzugefügt werden, die dem von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vorgeschlagenen Wert entspricht. Aus demselben Grund ist es von größter Bedeutung, dass die Parameterwerte für PFAS in der Richtlinie (EU) 2020/2184 umgehend überprüft und gegebenenfalls überarbeitet werden und in diesem Fall auch die Qualitätsnormen in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG angeglichen werden.